JudikaturJustizRS0112432

RS0112432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Es handelt sich um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.

Entscheidungen
4