JudikaturJustizRS0112403

RS0112403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1999

Die Einwendung des Aufrechnungsverbots ist nicht verfristet, wenn sie zwar nicht sofort, aber - anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 540/92 (ecolex 1992, 845) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht erst nach allen Beweisaufnahmen und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erhoben wurde. Aus dem Umstand, daß die Einwendung des Aufrechnungsverbotes erst nach einigen Verhandlungen erhoben wurde, kann nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.