JudikaturJustizRS0112394

RS0112394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Der Erwerber muss im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbes (z.B. Eigentumsvorbehalts) nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäftes (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein.

Entscheidungen
2