JudikaturJustizRS0112369

RS0112369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2010

Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.

Entscheidungen
2