§ 1027 Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
§ 1027 Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen. — ABGB
§ 1027 Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Für Unternehmer siehe §§ 48 bis 58 UGB, dRGBl. S 219/1897, über Prokura und Handlungsvollmacht.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018756
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.