JudikaturJustizRS0112216

RS0112216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Ist durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer - materieller oder immaterieller - Schaden eingetreteten, so ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen.

Entscheidungen
10