Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird in der Weise abgeändert, daß der das Grundbuchsgesuch des Antragstellers abweisende Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Hievon sind die schon im erstgerichtlichen Beschluß angeführten Beteiligten zu …
Text Begründung: Der Antragsteller ist Hälfteeigentümer der im Kopf der Entscheidung angeführten Liegenschaften. Sein Eigentumsrecht wurde 1991 bzw 1992 vorgemerkt und 1995 gerechtfertigt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin belastet.…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist überdies berechtigt. Da § 49 Abs 2 GBG keine dem § 57 Abs 1 letzter Satz GBG entsprechende Fristbestimmung enthält, ist der vom Antragsteller geltend gemachte Löschungsanspruch zwar nicht verfristet, doch fehlt ih…