JudikaturJustizRS0112048

RS0112048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein Notariatsakt könnte die fehlende Beurkundung nur dann ersetzen, wenn alle Gesellschafter ihren Willen vor dem Notar einstimmig erklären.