§ 87 Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.
§ 87 Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen. — NO
§ 87 Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen. — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
Inkrafttretungsdatum
01. September 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40154372
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(1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.
(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.
(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.