RS0111832 – OGH Rechtssatz
RS0111832 – OGH Rechtssatz
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Die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes nach § 207a Abs 1 FinStrG verliert nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 378 ff EO) mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit und ist von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben.