RS0111816 – OGH Rechtssatz
RS0111816 – OGH Rechtssatz
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Werden demnach nach der ersten Entscheidung über den Sicherungsantrag neue Bescheinigungsmittel für das Sicherungsverfahren vorgelegt, so sind sie nach einer Aufhebung der ersten Entscheidung als nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.