JudikaturJustizRS0111790

RS0111790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2012

Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

Entscheidungen
6