Spruch I. Der Antrag der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen, wird abgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientinnen wird zurückgewies…
Text Entscheidungsgründe: Hintergrund des Rechtsstreits ist das Seilbahnunglück in Sölden vom 5. 9. 2005, das bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof war (2 Ob 215/07t; 2 Ob 41/08f; 2 Ob 19/09x; 2 Ob 60/09a; 2 Ob 61/09y; 2 Ob 119/09b; 2 Ob 189/09x). Zu dem Unfall kam es, weil b…
Rechtliche Beurteilung Zu I.: Dem Vertreter der Nebenintervenientinnen wurde die Gleichschrift der außerordentlichen Revision samt Mitteilung, dass den Nebenintervenientinnen die Beantwortung der Revision freistehe, am 7. 3. 2011 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung endete am 4. 4. 2…