JudikaturJustizRS0111775

RS0111775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Bei Freistellung der Revisionsbeantwortung ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Entscheidungen
6