JudikaturJustizRS0111723

RS0111723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, vielmehr muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.

Entscheidungen
5