Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 844,85 EUR (darin enthalten 140,81 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb im Juli 2007 um jeweils 7.000 EUR je 70 Anteile an den Unternehmensanleihen „G*****“ und „ G***** “ der G***** AG. Sie verlängerte dieses Investment (nachdem die gezeichneten Anteile mit 7.232,05 und 7.482,48 EUR getilgt worden waren) im Juli 2008 durch Folge…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zur Klarstellung zulässig aber nicht berechtigt. 1. Vorweg ist zum einen festzuhalten, dass das Berufungsgericht den fehlerhaften (als Verfahrensmangel gerügten) Zuspruch von „11.500 EUR“ (statt rechnerisch richtig: 10.500 EUR) bereits richtiggestellt hat; zum anderen ist auf d…