RS0111623 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fiel und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der GewO. Für die bloße Vermietung von Appartements ohne sonstige Serviceleistungen oder die bloße Vermittlung der Vermietung ist grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Appartementhäuser, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gewisse Merkmale eines Beherbergungsbetriebs aufweisen, fallen jedoch unter die Konzessionspflicht. Dies ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.