JudikaturJustizRS0111351

RS0111351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.

Entscheidungen
5