JudikaturJustizRS0110955

RS0110955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2014

Liegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft gemäß § 23 Abs 1 SGG über die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat (nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) im Sinn des § 6 Abs 1 und Abs 2 TilgG 1972 vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunfstbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.

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