JudikaturJustizRS0110911

RS0110911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist.

Entscheidungen
3