JudikaturJustizRS0110882

RS0110882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.

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