RS0110854 – OGH Rechtssatz
RS0110854 – OGH Rechtssatz
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Legt der gesetzliche Vertreter dem Pflegschaftsgericht eine nach den gesetzlichen Vorschriften völlig unzulängliche Rechnung, schließt er insbesondere der Abrechnung keine Belege an, so darf ihm das Pflegschaftsgericht keine weiteren Geldbeträge aus dem Mündelvermögen zur Verfügung stellen, sofern nicht die gegebenen Unstimmigkeiten beseitigt sind. Soweit das Pflegschaftsgericht nicht nach diesen Grundsätzen vorgeht, können Amtshaftungsansprüche gegeben sein.