3Ob515/85—OGH Entscheidung
24. Juli 1985
…Vorschriften auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel teilnehmen, insofern anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsanteilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten. Nach § 208 AußStrG muß jede Vormundschaftsrechnung genau untersucht werden. Dabei können sich die Vormundschaftsgerichte nach § 209 AußStrG zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurteilung besondere Kenntnisse…