RS0110276 – OGH Rechtssatz
RS0110276 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und keinen Akt der Amtshilfe; für diese Mitwirkung steht ihnen daher ein angemessener Kostenersatz zu.