BundesrechtBundesgesetzePoststrukturgesetz§ 10

§ 10Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

(1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
    5
  • RS0110277OGH Rechtssatz

    18. Juni 1998·1 Entscheidung

    Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1.Mai 1996 (§ 24 PTSG - Art 95 StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (§ 10 PTSG), ohne auch die nur dienstrechtlich umsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den §§ 149 a ff StPO zu übertragen. Eine solche Verpflichtung konnte auch aus § 21 Abs 6 bis 8 FG 1993 idF Art 96 StrukturanpassungsG 1996 nicht abgeleitet werden. Da somit Gerichten und Sicherheitsbehörden jedenfalls ab Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenüberstand, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren und Überwachungsergebnisse ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet gewesen wäre, muß spätestens ab dem 1.Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung "... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ..." im § 149 c Abs 1 StPO ausgegangen werden. Mit dem Inkrafttreten des § 89 Abs 2 TKG (1.August 1997) steht außer Zweifel, daß den Betreibern eines Fernmeldenetzes für ihre Mitwirkung an einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 149 a ff StPO ein angemessener Kostenersatz zusteht. Der seit der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Poststrukturgesetz obsoleten Anordnung des § 149 c StPO, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" zu erfolgen habe, kann daher sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des TKG für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht keine Bedeutung (mehr) zukommen.