JudikaturJustizRS0110084

RS0110084 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach § 223 Abs 2 ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.

Entscheidungen
7