JudikaturJustizRS0110061

RS0110061 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1998

Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren sowohl auf Zinsrückstand als auch auf unleidliches Verhalten und gibt das Erstgericht dem Räumungsbegehren nur aus letzterem Grund statt, weil es der rechtlichen Ansicht ist, das gleichfalls erfolgreich gestellte Zahlungsbegehren falle nicht unter den Rechtsgrund Mietzins, so ist der siegreiche Kläger nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung diese Rechtsansicht des Erstgerichtes zu bekämpfen. Ist das Berufungsgericht der (zutreffenden) Ansicht, unleidliches Verhalten liege nicht vor, hat es in allseitiger Prüfung der Rechtslage auch zu beurteilen, ob es sich bei der Schuld des Beklagten um einen Mietzinsrückstand handelt.