JudikaturJustizRS0110055

RS0110055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Gibt ein Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wieder, liegt eine Aktenwidrigkeit vor; sie ist dadurch zu bereinigen, dass der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrundelegt.

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