JudikaturJustizRS0109808

RS0109808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1998

Im Falle der Einholung einer Strafregisterauskunft aus privatem Interesse und Weitergabe derselben an Unberechtigte (§§ 9, 10 StRegG) durch einen Beamten kommt § 302 StGB auch dann in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Täters zwar von vornherein auf die Weitergabe einer "leeren" Strafregisterauskunft beschränkt, er aber plant, andernfalls die Auskunft unter solchen Umständen zu verweigern, daß damit fallbezogen die Tatsache des Bestehens von Vorstrafen Unberechtigten zur Kenntnis gelangt. Denn auch die Bekanntgabe nur allgemeiner Daten kann § 1 Abs 1 DSG verletzen. Beschränkt sich der Vorsatz jedoch ausschließlich auf die Weitergabe der Tatsache, daß eine bestimmte Person im Strafregister nicht gespeichert ist, bezieht er sich nicht auf ein Datum im Sinne des § 3 Z 1 DSG, weshalb § 302 StGB mangels Verletzung des § 1 Abs 1 DSG nicht in Betracht kommt. Wegen der evidentermaßen auch diesfalls gegebenen Mißbrauchsgefahr ist jedoch ein öffentlich Interesse im Sinne des § 310 StGB auch dann zu bejahen, wenn nur die Tatsache der Unbescholtenheit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses an Unberechtigte (§§ 9, 10 StRegG) bekanntgegeben wird.