JudikaturJustizRS0109755

RS0109755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2015

Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Entscheidungen
6