JudikaturJustizRS0109581

RS0109581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1998

Der gesetzliche Tatbestand des Scheidungsgrundes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG ist mit demjenigen nach Abs 3 leg cit identisch. Ein nach § 55 Abs 1 EheG anhängiges Scheidungsverfahren begründet für eine nach Ablauf der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG eingebrachte, auf diese Gesetzesstelle gestützte Scheidungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nach den §§ 232 f ZPO.