RS0109533 – OGH Rechtssatz
RS0109533 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen.