JudikaturJustizRS0109313

RS0109313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2011

Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, § 181 Anm III mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).

Entscheidungen
4