JudikaturJustizRS0109287

RS0109287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2015

Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt den Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände. Daher lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Bruttoforderung und Nettoforderung aufzustellen und zu beweisen. Dazu gehört auch eine Behauptung über die abzuführenden Lohnsteuerbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge.

Entscheidungen
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