RS0109287 – OGH Rechtssatz
RS0109287 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt den Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände. Daher lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Bruttoforderung und Nettoforderung aufzustellen und zu beweisen. Dazu gehört auch eine Behauptung über die abzuführenden Lohnsteuerbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge.