JudikaturJustizRS0109248

RS0109248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2013

Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.

Entscheidungen
4