JudikaturJustizRS0109175

RS0109175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2006

Der Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Miteigentümern der Liegenschaft bedeutet nicht, daß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, jene Rechte aus dem Mietverhältnis allein geltend zu machen, die ihm auf Grund seiner besonderen Rechtsposition zukommen. Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben (hier: Mietvertrag vom Wohnungseigentumsbewerber, der bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist und ein bestimmtes Objekt zur alleinigen Nutzung zugewiesen erhielt, abgeschlossen; danach Wohnungseigentumsbegründung).

Entscheidungen
11