RS0109089 – OGH Rechtssatz
RS0109089 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Hinterläßt der Zusteller entgegen den Bestimmungen der PostO beim Empfänger keine Benachrichtigung, sondern sendet er die überwiesenen Beträge mit den unrichtigen Angaben "Empfänger unbekannt" oder "nicht angenommen" als "unanbringlich" an die Prüfstelle der Generaldirektion der PTV, trat Tilgung der Schuld nicht ein.