JudikaturJustizRS0109012

RS0109012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1997

Wird bei Ausnutzung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit einem Höchstbetrag nur das Kapital einer Festbetragshypothek um eine Nebengebührensicherstellung im Rahmen der Rangordnung, die vertraglichen Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen aber im laufenden Rang einverleibt, genießen zwar die Prozeßkosten und Exekutionskosten den gleichen Rang wie das Kapital nicht aber die im laufenden Rang einverleibten Zinsen; diese können auch nicht im Rang der Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden.