BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 16

§ 16

Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.

Entscheidungen
9
  • Rechtssätze
    6