Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren, genießen gleichen Rang mit dem Kapital.
Rückverweise
…als drei Jahre vor dem Tage der Zuschlagserteilung aufgelaufene Rückstände handelt. Damit trifft § 216 Abs. 2 EO für das Verteilungsverfahren dieselbe Regelung wie § 17 GBG 1955 für die Pfandhaftung. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber im Falle der Zwangsversteigerung dem Pfandgläubiger größere Rechte einräumen wollte, als ihm das Grundbuchsgesetz zubilligt…