JudikaturJustizRS0109008

RS0109008 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2007

Selbst wenn eine Mietzinsklage nur für einen Teilbetrag schlüssig ist, ist über Antrag die pfandweise Beschreibung aller in § 1101 ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen; die Höhe der Mietzinsforderung ist im Spruch nicht ziffernmäßig anzuführen.

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