JudikaturJustizRS0109004

RS0109004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1997

Wurde für die Schwangere ein Sachwalter bestellt "zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Entscheidungen für die Betroffene im Rahmen der Entscheidungen über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches" (hier: die Betroffene liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma), hat sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken. Es hat keine Kompetenz, die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen. Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung ist es, daß die medizinische oder/und eugenische Indikation im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 StGB gegeben ist.