JudikaturJustizRS0108945

RS0108945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2004

Das Rekursgericht kann im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.

Entscheidungen
2