JudikaturJustizRS0108932

RS0108932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).

Entscheidungen
3