Spruch Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. September 2006, AZ 6 Bs 395/06y (= ON 13), verletzt insoweit, als der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit teilweise Folge gegeben, die Veröffentlichungsanordnung aufgehoben und der bezughabende Antrag des Antragstellers abgewiesen wurde, …
Text Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH Co KG wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Juni 2006, GZ 24 Hv 68/06z 6, 1. festgestellt, dass durch den auf der Internet Website http://www.a*****/ am 2. Jänner 20…
Rechtliche Beurteilung Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen dieser vom Oberlandesgericht Innsbruck eingenommene Rechtsstandpunkt, die darauf basierende Aufhebung der Veröffentlichungsanordnung und die Abweisung des bezughabenden Antrags de…