JudikaturJustiz14Os75/97

14Os75/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Franz R***** gegen die Antragsgegnerin N***** wegen Entschädigung für die erlittene Kränkung nach §§ 6 Abs 1 und 7 a Abs 1 MedienG, AZ 31 E Vr 555/95 des Landesgerichtes St. Pölten, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Feber 1997, AZ 18 Bs 343/96 (= ON 22), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Antragstellervertreters Mag.Schaar und des Antragsgegnervertreters Dr.Zanger zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Feber 1997, AZ 18 Bs 343/96, verletzt, soweit darin der Standpunkt vertreten wird, daß die im Verfahren AZ 38 Cg 119/95a des Handelsgerichtes Wien gemäß § 87 Abs 2 UrhG zugesprochene Entschädigung aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden kann, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 a Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz (§ 6 Abs 1 zweiter Satz) MedienG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Entscheidung über die gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages erhobene Berufung aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufgetragen.

Text

Gründe:

In der Nr.24 des periodischen Druckwerkes N***** vom 14.Juni 1995 fand sich auf den Seiten 8 f unter dem Titel "Opfer des Terrors" ein Bild des zudem mit vollem Namen genannten Franz R***** sen., über dessen gegen die Medieninhaberin N***** Verlagsgesellschaft mbH Co KG gerichteten Antrag das Landesgericht St.Pölten diese unter anderem aus § 7 a MedienG zur Zahlung einer Entschädigung für die erlittene Kränkung in der Höhe von 80.000 S verurteilte (GZ 31 E Vr 555/95-17).

Dem gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages gerichteten Argument der Berufung der Antragsgegnerin, sie sei bereits auf Grund der selben Veröffentlichung rechtskräftig mit Urteil des Handelsgerichtes Wien (GZ 38 Cg 119/95a-10) zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt worden, welche anzurechnen sei, setzte das Oberlandesgericht das Fehlen einer die Anrechnung ermöglichenden gesetzlichen Vorschrift entgegen, worin der Generalprokurator eine Verletzung des § 7 a Abs 1 MedienG mit folgender Begründung erblickt:

Die vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmungen der §§ 6 und 7 a Abs 1 MedienG statuieren einen besonderen, dem Medieninhaber (Verleger) gegenüber bestehenden zivilrechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Ersatz eines immateriellen (im Gesetz als erlittene Kränkung umschriebenen) Schadens bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinn des § 111 StGB (oder anderer im Gesetz genannter strafbarer Handlungen) hergestellt bzw wenn die Identität eines einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen (oder eines Tatopfers) unter Verletzung dessen schutzwürdiger Interessen geoffenbart wird. Soweit dieser Ersatzanspruch (auch) auf die vom Schutzumfang des § 7 a (Abs 1) MedienG ausdrücklich erfaßte Veröffentlichung eines Bildes gestützt wird, besteht eine Konkurrenz zu dem im § 87 Abs 2 UrhG festgelegten Anspruch auf Ersatz des in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteils im Fall der Verletzung des im § 78 UrhG normierten Rechts am eigenen Bild.

Dem von der Lehre teilweise vertretenen Standpunkt, daß das Mediengesetz als jüngere und speziellere Vorschrift das Urheberrechtsgesetz verdränge und dessen Anwendungsbereich demzufolge auf die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile bzw für die mediengesetzliche Obergrenze übersteigende immaterielle Schäden begrenze (so Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 23 f), kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der §§ 6 ff MedienG dienen der Abgeltung der mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Ehre und der Privatsphäre, insbesondere der Verletzung des Identitätsschutzes verbundenen Kränkung jeglicher Art, der auf § 87 Abs 2 UrhG gestützte Anspruch hingegen beruht auf einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei Bedingung ist, daß diese Interessensbeeinträchtigung das mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Ausmaß an Kränkung erheblich übersteigt (Dittrich, UrhG2 ENr 12 ff zu § 87). Ansprüche nach dem Mediengesetz stehen, anders als nach dem Urheberrechtsgesetz, nur gegen den Medieninhaber (Verleger) zu und setzen Eingriffshandlungen in einem Medium voraus; der Zuspruch einer derartigen Entschädigung bedarf weder eines Verschuldensnachweises noch einer betragsmäßigen Konkretisierung seitens des Antragstellers. Ein Ersatz nach dem Urheberrechtsgesetz kommt nur bei einer schuldhaften Schädigung in Betracht und setzt ein ziffernmäßig bestimmtes, beweismäßig substantiiertes Begehren voraus. Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz sind nach den für das Schadenersatzrecht maßgeblichen Kriterien zu prüfen, während für das medienrechtliche Entschädigungsverfahren, abgesehen von einzelnen Ausnahmeregelungen, die Bestimmungen der StPO sinngemäß heranzuziehen sind. Die Bestimmungen des Mediengesetzes sind demzufolge nicht als Ersatz, sondern nur als Ergänzung der im Urheberrechtsgesetz (oder in anderen Rechtsvorschriften) vorgesehenen Rechtseinrichtungen zum Schutz der Person gedacht.

Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht Wien ausdrücklich festgehalten, daß das in der Ausgabe Nr. 24 der Zeitschrift N***** veröffentlichte, für sich allein keinen selbständigen Informationswert aufweisende Bild des Franz R***** sen. nur der bildhaften Untermauerung der im Text ausgesprochenen Verdächtigungen diente (siehe insbesondere US 10). Die für sich allein noch unverfängliche Bildberichterstattung hat sohin erst durch den damit verbundenen Begleittext den für den Entschädigungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz bedeutsamen Störwert erreicht. Umgekehrt war aber auch diese Bildveröffentlichung und die hiedurch verstärkt bewirkte Preisgabe der Identität zusammen mit der die Privatsphäre verletzenden Wortberichterstattung (zum Teil) Grundlage des medienrechtlichen Entschädigungszuspruches. Die nach dem Mediengesetz und dem Urheberrechtsgesetz unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien jeweils nach freiem richterlichen Ermessen zuerkannte Entschädigung für den durch die in Rede stehende Veröffentlichung in der Ausgabe Nr 24 erlittenen immateriellen Schaden beruhte demnach, sofern der medienrechtliche Zuspruch auf § 7 a Abs 1 MedienG gestützt wurde, auf der identen sachlichen Anspruchsgrundlage; diese Fallkonstellation bedingt, ohne daß es einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bedarf, zwangsläufig, daß das später entscheidende Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf den bereits vorangegangenen, auf identer Anspruchsgrundlage beruhenden Zuspruch Rücksicht zu nehmen hat (siehe auch Foregger/Litzka MedienG3 Erl V zu § 7 a).

Das Oberlandesgericht Wien hätte demzufolge bei seiner Berufungsentscheidung prüfen müssen, ob bzw in welchem Ausmaß die bereits nach dem Urheberrechtsgesetz erfolgte Schadloshaltung auf die auch unter Heranziehung des § 7 a Abs 1 MedienG zu gewährende Entschädigung Einfluß zu nehmen vermag.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7 b MedienG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind (Hartmann/Rieder MedienG, 63).

So stehen sie - prozessual der Strafzumessung und nicht der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gleichgestellt (vgl SSt 55/78, Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 6 MedienG E 3) - nur dem Grunde nach zur Disposition des Betroffenen, dem das Ansprechen eines der Höhe nach bestimmten Entschädigungsbetrages durch die gemäß §§ 8 a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG anzuwendende Bestimmung des § 255 Abs 1 letzter Satz StPO verwehrt wird (vgl die fehlende Rechtsmittelbefugnis des Privatanklägers zugunsten des Beschuldigten:

§ 46 Abs 2 StPO im Gegensatz zu §§ 489 Abs 1, 465 Abs 1 letzter Satz StPO). Auch entsteht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nach ständiger Rechtsprechung erst durch die gerichtliche Entscheidung, und die in § 6 Abs 1 zweiter Satz (§§ 7 Abs 1 letzter Halbsatz, 7 a Abs 1 letzter Halbsatz, 7 b Abs 1 letzter Halbsatz) MedienG enthaltenen Kriterien für die Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages entsprechen keineswegs zur Gänze der Denkungsweise im verschuldensabhängigen Schadenersatzrecht (vgl die angeordnete Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Existenz des Medienunternehmens und die Festsetzung von Höchstbeträgen), während für die Annahme eines auf Betriebsgefahr ruhenden Haftungsprinzips augenscheinlich die Grundlage fehlt (SZ 60/93; vgl aber Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613 [621]).

Zudem wurzeln die Ansprüche der §§ 6 ff MedienG auch historisch in anderen Rechtsvorstellungen als Schadenersatzansprüche. Dieser Ursprung wird in der dem Schadenersatzrecht gänzlich fremden Regelung des § 8 Abs 2 zweiter Satz MedienG sinnfällig, die dem Absorptionsprinzip des § 28 Abs 1 StGB entlehnt ist.

Trefflich spricht demnach die Nichtigkeitsbeschwerde von echter und nicht bloß scheinbarer Konkurrenz der Ansprüche nach § 7 a MedienG einerseits und § 87 Abs 2 UrhG.

Ungeachtet dessen ordnet die von § 7 a Abs 1 letzter Halbsatz verwiesene Bestimmung des § 6 Abs 1 zweiter Satz MedienG ausdrücklich eine Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages (auch) nach Maßgabe der (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung an. Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des § 78 UrhG erlittenen immateriellen Schadens kann demnach zwanglos im Rahmen dieses Bemessungsaspektes Berücksichtigung finden (vgl auch § 34 Abs 1 Z 13 bis 15 StGB), womit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben war.