JudikaturJustizRS0108852

RS0108852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2001

Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.

Entscheidungen
2