JudikaturJustizRS0108827

RS0108827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1997

Die Interventionswirkung einer Streitverkündung bezieht sich jedenfalls dann nicht auf ein materielles Alternativverhältnis, wenn dieses zum Rechtsverhältnis des Vorprozesses, in dem der Streit verkündet wurde, in keinem Verhältnis "gegenseitig ausschließender Bedingtheit" steht. (Hier: Im Vorprozeß wurde der Kläger von seinem Grundnachbarn auf Grund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter anderem wegen einer auf der klägerischen Liegenschaft vom beklagten Werkunternehmer errichteten Parkfläche deren Entwässerung nicht den Regeln der Technik entsprach, in Anspruch genommen; im Folgeprozeß war das Klagebegehren unter anderem auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Parkplatzanlage durch den Beklagten gerichtet.)