JudikaturJustizRS0108782

RS0108782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2010

Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK. Soweit daher nach § 1 StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK geltend gemacht werden.

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