JudikaturJustizRS0108772

RS0108772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen.

2) Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.

Entscheidungen
9