RS0108696 – OGH Rechtssatz
RS0108696 – OGH Rechtssatz
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Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (8 Ob 3/95, 8 Nd 1/95).